Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz mit diesen Einwänden überhaupt nicht auseinandersetzte. Ohne weitere Begründung erteilte sie die Gewässerschutzbewilligung gemäss dem «Amtsbericht» des Abwasser-Ingenieurs der Gemeinde vom 5. März 2020. Die Ausnahme für die Unterschreitung des Leitungsabstands erwähnte sie weder in der Begründung noch im Dispositiv.