In ihrer Eingabe vom 6. Mai 2020 bestritten die Beschwerdeführenden vorsorglich, dass die Retentionsanlage mit Anschluss an die Mischwasserkanalisation bewilligungsfähig sei. Zudem wiesen sie darauf hin, dass die Unterschreitung des Bauabstandes zu der öffentlichen Leitung eine Bewilligung des Gemeinderates brauche. Ein Ausnahmegesuch zur Unterschreitung des Leitungsabstands sei nicht aktenkundig. Die Bewilligung des Gemeinderates liege ebenfalls nicht vor. Auch aus diesem Grund sei der Bauabschlag zu verfügen. Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz mit diesen Einwänden überhaupt nicht auseinandersetzte.