Es trifft zu, dass die Vorinstanz den Verfahrensbeteiligten verschiedene Eingaben nicht vor, sondern erst zusammen mit dem Gesamtentscheid zustellte. Insbesondere erhielten die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerschaft erst anlässlich der Zustellung des Gesamtentscheids Kenntnis von der Stellungnahme der Waldabteilung vom 20. Mai 2020. Wegen dieses Vorgehens der Vorinstanz hatten sie keine Gelegenheit, vor Erlass des Gesamtentscheids zu allen eingegangenen Unterlagen Stellung zu nehmen. Damit wurde das rechtliche Gehör verletzt.