Auf diesen Punkt sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen. Aufgrund der Kumulation der Gehörsverletzungen sei eine Heilung ausgeschlossen und der Gesamtentscheid sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerschaft weist darauf hin, dass das Schreiben der Waldabteilung auch den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht zugestellt worden sei. Dieses enthalte im Übrigen keine weitergehenden Aussagen, die einen Einfluss auf das Verfahren gehabt hätten. Die Vorinstanz habe den Gesamtentscheid genügend begründet. Es liege, wenn überhaupt, eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.