2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Schreiben von 20. Mai 2020 habe die Waldabteilung zu ihren Einwänden Stellung genommen. Dieses Dokument sei ihnen erst mit dem Gesamtentscheid eröffnet worden. Damit sei ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme genommen worden. Zudem werde die Begründung im Gesamtentscheid den Vorgaben an eine genügende Begründung nicht gerecht. Nach Kenntnisnahme der Projektänderung hätten die Beschwerdeführenden insbesondere den Anschluss an die Kanalisation und die Unterschreitung des Abstands zur öffentlichen Abwasserleitung moniert. Auf diesen Punkt sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen.