In ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2020 enthielt sich die Gemeinde Jens eines ausdrücklichen Antrags, äusserte sich jedoch zu einzelnen Themen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2020 beantragte die Beschwerdegegnerschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Sie führte aus, weshalb die Rügen der Beschwerdeführenden unbegründet seien. Das Bauvorhaben erfülle sämtliche rechtlichen Vorgaben. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen