b) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner unterliegen bei diesem Ausgang des Verfahrens. Die Verfahrenskosten werden zu je einem Drittel, ausmachend je Fr. 300.--, der Beschwerdegegnerin 1, dem Beschwerdegegner 2 und dem Beschwerdegegner 3 sowie der Beschwerdegegnerin 4 zur Bezahlung auferlegt. c) Die Beschwerdeführerin war anwaltlich nicht vertreten. Parteikosten werden daher keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG).