h) Nach dem Gesagten besteht keine rechtliche Grundlage für eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sistierungsverfügung der Gemeinde Spiez wird aufgehoben. Folglich hat die Gemeinde Spiez das Baubewilligungsverfahren fortzusetzen. 3. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 900.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV20).