f) Die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner bringen vor, es fehle ein Qualitätssicherungssystem (QS-System). Die Einhaltung der bewilligten Sendeleistung wird mit dem QS-System sichergestellt. Die Netzbetreiberinnen sind verpflichtet, dieses System zur Gewährleistung der Einhaltung der NISV-Grenzwerte zu betreiben.