Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner ist es somit möglich, gestützt auf eine Worst-Case-Berechnung zu prüfen, ob die Anlage inklusive der projektierten adaptiven Antennenpanels die massgebenden Grenzwerte der NISV einhält. Es besteht keine rechtliche Grundlage, das Verfahren zu sistieren, bis der Bund in einer Vollzugshilfe die technischen Einzelheiten zur Beurteilung von adaptiven Antennen ausgearbeitet hat.