NISV-Änderung, die die adaptiven Antennen gegenüber den konventionellen Antennen privilegiert, irrelevant. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es entspricht den Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft der Lufthygiene-Fachleute (Cercl'Air10) und des Bundesamts für Umwelt (BAFU11). Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner ist es somit möglich, gestützt auf eine Worst-Case-Berechnung zu prüfen, ob die Anlage inklusive der projektierten adaptiven Antennenpanels die massgebenden Grenzwerte der NISV einhält.