NISV zu beachten. Sie müssen so betrieben werden, dass die Anlagegrenzwerte an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN, vgl. Art. 3 Abs. 3 NISV) eingehalten werden. Werden diese Anlagegrenzwerte eingehalten, so wird dem Vorsorgeprinzip genügend Rechnung getragen. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip kann kein Sistierungsgrund abgeleitet werden.