dies einerseits im Hinblick auf die Vollzugsempfehlung des BAFU vom 31. Januar 2020 und anderseits, weil damit das geltende Recht im Hinblick auf den Erlass einer Empfehlung des BAFU nicht angewandt werde, was gegen das Legalitätsprinzip verstosse. Eine solche negative Vorwirkung wäre nur zulässig, wenn sie im geltenden Recht vorgesehen wäre. Zudem müsste sie verhältnismässig sein und dürfte keine Rechtsverzögerung bewirken. Des Weiteren stehe grundsätzlich die Sistierung eines Verfahrens im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot bzw. zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV4). Daher sei eine Sistierung nur aus besonderen Gründen gerechtfertigt.