a) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 22. Juni 2020 vor, dass keine Gründe vorlägen die eine Sistierung rechtfertigen würden. Sie bringt insbesondere vor, dass eine Sistierung aus Gründen des Immissionsschutzes, um den Bedenken und dem Widerstand aus der Bevölkerung Rechnung zu tragen und um eine Vollzugsempfehlung abzuwarten, sich als problematisch erweise; dies einerseits im Hinblick auf die Vollzugsempfehlung des BAFU vom 31. Januar 2020 und anderseits, weil damit das geltende Recht im Hinblick auf den Erlass einer Empfehlung des BAFU nicht angewandt werde, was gegen das Legalitätsprinzip verstosse.