d) Aus dem Standortdatenblatt11 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung, ob die Anlage den Anlagegrenzwert an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) einhält, nach dem bisherigen Berechnungsmodell vornahm. Dabei wird die Strahlung wie bei konventionellen Anlagen nach der maximalen Leistung beurteilt (vgl. Anhang 1, Ziff. 63, 1. Halbsatz NISV). Die tatsächliche Strahlung wird damit überschätzt und die Beurteilung ist auf der sicheren Seite. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es entspricht den Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft der Lufthygiene-Fachleute (Cercl'Air12) und des Bundesamts für Umwelt (BAFU13).