NISV zu beachten. Sie müssen so betrieben werden, dass die Anlagegrenzwerte an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN, vgl. Art. 3 Abs. 3 NISV) eingehalten werden. Werden diese Anlagegrenzwerte eingehalten, so wird dem Vorsorgeprinzip genügend Rechnung getragen. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip kann kein Sistierungsgrund abgeleitet werden. 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 6 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 38 N. 6. 8 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR