c) Da für die nicht-thermischen Wirkungen von nichtionisierende Strahlung noch keine gefestigten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, hat der Verordnungsgeber in Art. 4 NISV8 gestützt auf das Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG9) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen festgelegt.10 Diese sind erheblich tiefer als die Immissionsgrenzwerte. Sie sind für verschiedene Kategorien von Anlagen in Anhang 1 zur NISV festgelegt (Art. 4 Abs. 1 NISV). Sendeanlagen für Mobilfunk haben die Anlagegrenzwerte von Ziff. 64 Anhang 1 NISV zu beachten.