Zur Begründung fügen sie insbesondere an, dass die Sistierung aufrechtzuerhalten sei, bis eine Vollzugsempfehlung, die massgeblichen Grundlagen über die Beurteilung adaptiver Antennen, ein auditiertes und unabhängiges Qualitätssicherungssystem (QS-System) sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorlägen und wissenschaftlich nachgewiesen sei, dass adaptive Antennen keine Schädigung der Gesundheit von Menschen und Tieren zur Folge habe. Der Beschwerdegegner 5 beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2020 die Aufrechterhaltung des Sistierungsentscheides.