3. Ziffer 9.4 des Gesamtentscheids der Gemeinde Köniz vom 14. Mai 2020 wird dahingehend konkretisiert und ergänzt, dass der Beschwerdeführer am A.________bach zusätzlich zur Entfernung aller unbewilligter Ufersicherungsmassnahmen, also der Steine, folgende Massnahmen umzusetzen hat: - Alle eingebauten Steine (Uferschutzsteine und Filterschicht/Filtersteine) sind aus dem Gewässerbereich zu entfernen und aus dem Gewässerraum wegzuführen; - Der Uferbereich ist als Steilufer auszubilden (möglichst senkrechte Bachböschung); - Mindestens 20 Tage vor der baulichen Wiederherstellungsausführung ist beim