Sie erscheint unter den vorliegenden Umständen verhältnismässig. Da die von der Gemeinde am 14. Mai 2020 angesetzte Wiederherstellungsfrist von 120 Tagen ab Eröffnung der Verfügung der Vorinstanz während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist, setzt sie die BVD neu bis 31. Mai 2021 an. 7. Kosten a) Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG36). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von 800.00 Franken (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV37).