e) Die Frist von 120 Tagen ist grosszügig bemessen. Die Entfernung aller Steine aus dem Gewässerbereich sowie -raum und die Ausbildung des Uferbereichs als Steilufer sollte innerhalb dieser Frist ohne Weiteres vorgenommen werden können, auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer mindestens 20 Tage vor der baulichen Ausführung der Wiederherstellung beim kantonalen Fischereiaufseher eine fischereirechtliche Bewilligung einzuholen hat. Die angeordnete Wiederherstellung ist ohne übermässigen Aufwand möglich und somit für den Beschwerdeführer zumutbar. Sie erscheint unter den vorliegenden Umständen verhältnismässig.