13/16 BVD 110/2020/92 Tage vor der baulichen Ausführung der Ersatzvornahme beim kantonalen Fischereiaufseher eine fischereirechtliche Bewilligung einzuholen. Insofern wird Ziffer 9.4 des Gesamtentscheids der Gemeinde Köniz vom 14. Mai 2020 auch dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer mindestens 20 Tage vor der baulichen Ausführung der Wiederherstellung beim kantonalen Fischereiaufseher eine fischereirechtliche Bewilligung einholen muss.