die freie Fischwanderung sicherzustellen (Bst. b); die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen (Bst. c); zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden (Bst. d). Aufgrund der Auswirkungen des technischen Eingriffs auf die fischereilichen Interessen erfolgt die Festlegung der Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF und die Bestimmung der Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG.