Erfolgt durch einen technischen Eingriff eine Beeinträchtigung eines schutzwürdigen Lebensraumes, hat der Verursacher laut Art. 18 Abs. 1ter NHG für besondere Massnahmen zum bestmöglichen Schutz der schutzwürdigen Lebensräume, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen. Laut Art. 9 Abs. 1 BGF haben die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen (Bst. a); die freie Fischwanderung sicherzustellen (Bst. b);