d) Die Gemeinde hat angeordnet, dass der Beschwerdeführer die Steine entfernen muss. In seiner Stellungnahme vom 21. September 2020 hält das FI nun jedoch fest, dass alle eingebauten Uferschutzsteine inklusive allfällige Filterschicht und Filtersteine (rückwärtig der eingebauten Uferschutzsteine) zu entfernen und wegzuführen seien, damit im betroffenen Gewässerabschnitt wieder die natürliche Gewässerdynamik vorherrschen könne. Das gewässernahe Deponieren der Steine im Gewässerraum sei zu verbieten. Der Uferbereich sei als Steilufer zu belassen (keine Abflachung), damit die natürlichen Erosionsprozesse wieder stattfinden können.