Die Entfernung aller Steine verursacht keinen übermässigen Aufwand. Auch wenn die Zugänglichkeit zu seinem landwirtschaftlichen Land aufgrund der Wiederherstellung möglicherweise teilweise erschwert wird, ist der Beschwerdeführer für die Bewirtschaftung nicht zwingend auf die Uferverbauung angewiesen. Die im angefochtenen Entscheid angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich damit als zumutbar. Sie ist demnach verhältnismässig und zu bestätigen. 33 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 46 N. 9;