c) Die Gemeinde Köniz forderte den Beschwerdeführer auf, die unbewilligten Ufersicherungsmassnahmen, also alle Steine, am A.________bach innert 120 Tagen vollständig rückzubauen und den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, damit die freie Gewässerdynamik wieder gewährleistet sei. Die Anordnung, alle Steine am A.________bach vollständig rückzubauen, ist zur Herstellung des rechtmässigen Zustands geeignet und erforderlich. Denn nach dem Rückbau der Steine, werden die ökologisch wertvollen dynamischen Gewässerprozesse wieder stattfinden können und die wichtige Seitenerosion ist wieder möglich.