In der Vereinbarung vom 1. März 2010 haben die Gemeinde und der Beschwerdeführer abgemacht, dass der Grundeigentümer ein Baugesuch einreichen muss, falls er das Ufer des A.________bachs sanieren will. Der Beschwerdeführer als Grundeigentümer der Bauparzelle hat diese Vereinbarung eigenhändig unterzeichnet. Unter diesen Umständen gilt er im baurechtlichen Sinn als bösgläubig, weil er nicht davon ausgehen durfte, er sei ohne Bewilligung zur Bauausführung berechtigt. Es kann daher nicht auf die Wiederherstellung verzichtet werden. Dies gilt umso mehr, als gewichtige öffentliche Interessen die Wiederherstellung gebieten.