b) Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist im Normalfall gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist.35 Gründe, warum es bei der von der Vorinstanz angeordneten Entfernung der Uferverbauung daran fehlen sollte, sind keine ersichtlich. Zusätzlich besteht in diesem Fall ein öffentliches Interesse daran, die natürliche Gewässerdynamik des A.________bachs zu erhalten und die im A.________bach lebende und potenziell gefährdete Fischart Bachforelle zu schützen.