e) Weil die notwendigen Ausnahmebewilligungen nach Art. 41c GSchV sowie nach Art. 48 WBG und die fischereirechtliche Bewilligung nicht erteilt werden können, kann das Bauvorhaben des Beschwerdeführers nicht bewilligt werden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Bauabschlag erteilt. 11/16 BVD 110/2020/92 6. Wiederherstellung