d) Dem Antrag und den nachvollziehbaren Ausführungen des FI ist zu folgen. Weil es keine Alternativstandorte für die wertvollen dynamischen Gewässerprozesse wie Seitenerosion gibt und sich beim harten Uferverbau als Eingriff in das Scherlibachufer durch den Beschwerdeführer keine geeigneten Massnahmen finden lassen, die schwerwiegende Beeinträchtigungen der Interessen der Fischerei und hier insbesondere des Lebensraums der potenziell gefährdeten Bachforelle verhindern können, muss die fischereirechtliche Bewilligung verweigert werden (Art. 9 Abs. 2 BGF).