c) Das FI lehnt die Bewilligung des nachträglichen Baugesuchs ab, weil die fischereirechtliche Bewilligung nicht erteilt werden könne. Das FI ist der Ansicht, dass sich der A.________bach in einem ökomorphologisch wenig beeinträchtigten Zustand befindet und die Fischart Bachforelle beherbergt, welche den Gefährdungsstatus «potenziell gefährdet» aufweist. Mit dem harten Uferverbau des Beschwerdeführers werde der natürliche Verlauf des Gewässers verändert und das ökologische Potenzial zur eigendynamischen Lebensraumentwicklung geschmälert. Ufererosion stelle einen wichtigen Prozess zur dynamischen Gewässerentwicklung dar.