Es bezweckt unter anderem die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen (Art. 1 Bst. d NHG). Durch das BGF als Spezialgesetz wird das NHG präzisiert, d.h. der schützenswerte Lebensraum bei Gewässern nach NHG wird durch das BGF festgelegt (Art. 18 Abs. 1bis und Abs. 1ter NHG i.V.m. Art. 1, Art. 7 - 10 BGF). Damit ist jedes Gewässer, in dem Fische, Krebse oder Fischnährtiere vorkommen, die einen Gefährdungsstatus gemäss VBGF30, Anhang 1, aufweisen, ein schützenswerter Lebensraum im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis bzw. Abs. 1ter NHG.31