b) Das BGF bezweckt unter anderem die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen, bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen zu schützen sowie eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und der Krebsbestände zu gewährleisten (Art. 1 Abs. 1 BGF). Das NHG29 hat einen ähnlichen Zweck wie das BGF, jedoch allgemeiner. Es bezweckt unter anderem die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen (Art. 1 Bst.