a) Art. 8 Abs. 1 BGF bestimmt, dass Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine fischereirechtliche Bewilligung brauchen, soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Wann es 27 Stellungnahme des FI vom 8. Juli 2020 28 Vereinbarung zwischen der Gemeinde Köniz und dem Beschwerdeführer vom 1. März 2010, eingereicht durch die Gemeinde mit der Stellungnahme vom 23. September 2020 9/16 BVD 110/2020/92