f) Zusammenfassend ist die Uferverbauung des Beschwerdeführers geeignet, den A.________bach zu beeinträchtigen. Gestützt auf Art. 48 WBG i.V.m. Art.39a WBV kann deshalb keine ordentliche wasserbaupolizeiliche Bewilligung erteilt werden. Wichtige Gründe für eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 48 Abs. 4 WBG liegen nicht vor. Auch wenn wichtige Gründe vorliegen würden, würden dem Bauvorhaben überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Vorinstanz verweigerte daher eine Wasserbaupolizeibewilligung zu Recht. 5. Fischereirechtliche Bewilligung