In die Interessenabwägung hat auch einzufliessen, dass der Beschwerdeführer im Frühling des Jahres 2010 von der Gemeinde einmalig mit Fr. 20'000.00 für den Landverlust entschädigt wurde, weil der A.________bach nach Unwettern im Jahr 2007 die Uferböschungen erodiert und Land weggeschwemmt hat. Die Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Beschwerdeführer vom 1. März 2010 beinhaltete auch, dass die Gemeinde künftig keinen Hochwasserschutz betreiben oder das Ufer sanieren wird und dass der Beschwerdeführer ein Baugesuch einzureichen hat, falls er das Ufer sanieren will.28