Das FI hat überzeugend dargelegt, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der eigendynamischen Lebensraumentwicklung des A.________bachs und der natürlichen Ufererosion besteht. Dieses überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers. In die Interessenabwägung hat auch einzufliessen, dass der Beschwerdeführer im Frühling des Jahres 2010 von der Gemeinde einmalig mit Fr. 20'000.00 für den Landverlust entschädigt wurde, weil der A.________bach nach Unwettern im Jahr 2007 die Uferböschungen erodiert und Land weggeschwemmt hat.