Der blosse Wunsch nach einer optimalen Lösung oder einer besseren Nutzung genügt gerade nicht als wichtiger Grund.26 Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer mit dem Uferbau den Abstand zum Gewässer deutlich unterschreitet und er mit der Natursteinverbauung sogar direkt in den Uferund Sohlebereich des A.________bachs eingreift. Es handelt sich dabei um einen massiven Eingriff in den A.________bach selbst, nicht nur um bauliche Massnahmen in der Nähe des Bachs.