d) Der Beschwerdeführer nennt als wichtigen Grund für den Uferverbau, dass seine Parzelle nicht mehr für die Bewirtschaftung zugänglich sei, wenn der A.________bach den Uferbereich wegerodiere. Das Anliegen, das landwirtschaftliche Land möglichst einfach oder kostengünstig bewirtschaften zu können, ist aber kein ausreichender wichtiger Grund im Sinne von Art. 48 WBG. Der Beschwerdeführer kann den früheren Weg hangaufwärts – nach Einholung einer entsprechenden Bewilligung – an die heutigen Anforderungen der landwirtschaftlichen Erschliessung sowie Bewirtschaftung anpassen, also für die heutigen schwereren Traktoren zugänglich machen.