verändert und das Gewässer beeinträchtigt. Die Tatbestände von Art. 39a Abs. 1 Bst. a, c, d und g WBV sind erfüllt, weshalb keine ordentliche Wasserbaupolizeibewilligung erteilt werden kann. Es ist eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 48 Abs. 4 WBG erforderlich. Eine solche ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Wie überall im Umgang mit Gewässer sind zudem die Planungs- und Handlungsgrundsätze des Art. 15 WBG zu berücksichtigen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, beurteilt sich nach den gleichen Grundsätzen, wie sie die Praxis für die Anwendung der Vorschrift von Art. 26 BauG entwickelt hat.24