48 WBG um die wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung zu erteilen. Es bestehe ein hoch zu gewichtendes öffentliches Interesse daran, die möglichst naturnahe Entwicklung des A.________bachs im hier betrachteten Abschnitt nicht durch Verbauungen zu behindern.23 c) Der Beschwerdeführer hat einen Teil des A.________bachs aufgeschüttet sowie das A.________bachufer teilweise mit Natursteinen verbaut und damit durch die Verhinderung der natürlichen Gewässerdynamik und Erosion die Führung des Geschiebes sowie des Wassers 22 Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV; BSG 751.111.1) 23 Stellungnahme des TBA OIK II vom 28. September 2020; Amtsbericht des TBA OIK II vom 27. Februar 2020