Die Erschliessung entlang des A.________bachs entspreche der kostengünstigen Lösung, allerdings auf Kosten des Gewässers. Andere Lösungsvarianten seien nämlich nicht ausgeschlossen. Beispielsweise könne der Bereich der ursprünglichen Erschliessung weiter hangaufwärts, soweit notwendig, auf die heutigen Anforderungen an landwirtschaftliche Erschliessung angepasst werden. Der Wunsch, die kostengünstigste Lösung umzusetzen sei kein ausreichender wichtiger Grund im Sinne des Art. 48 WBG um die wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung zu erteilen.