Ob eine Erschliessung im Bereich des alten Flurwegs für heutige Landmaschinen mit einem Gewicht von bis 28 Tonnen ausreichend und der Beschwerdeführer daher auf eine Erschliessung entlang des A.________bachs angewiesen sei, könne nicht beurteilt werden. Aber auch wenn dies der Fall sein sollte, rechtfertige sich eine Erschliessung entlang des A.________bachs und in Folge dessen die Verbauung des Ufers nicht. Denn dieser Zustand, wonach das Gelände nur eine Erschliessung entlang des Gewässers zulasse, sei anpassungsfähig. Die Erschliessung entlang des A.________bachs entspreche der kostengünstigen Lösung, allerdings auf Kosten des Gewässers.