Nach Ansicht des TBA OIK II kann gestützt auf Art. 48 WBG keine wasserbaupolizeiliche Bewilligung erteilt werden, da die Tatbestände von Art. 39a Abs. 1 Bst. a, c, d und g WBV erfüllt seien. Eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung könne nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe für das Vorhaben vorliegen und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen würden. Der Gesuchsteller nenne als wichtigen Grund, dass seine Parzelle nicht mehr für die Bewirtschaftung zugänglich sei, wenn der A.________bach den Uferbereich wegerodiere. Aktuell verlaufe ein Flurweg entlang des D.________ und ende im Bereich des sanierten Ufers.