Demnach sind das Gewässer, der Gewässerunterhalt und der Wasserbau unter anderem beeinträchtigt, wenn das Gewässer oder Schutzbauten gefährdet oder beeinträchtigt werden (Art. 39a Bst. a WBV), die Abflusskapazität verringert wird (Bst. c), die Wasser- oder die Geschiebeführung nachteilig verändert wird (Bst. d) oder ein Gewässer aufgeschüttet wird (Bst. g). Liegt eine Beeinträchtigung vor, so ist eine Ausnahme nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 48 Abs. 4 WBG).