Weil das Bauvorhaben des Beschwerdeführers nicht zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlusts an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist, kann die Ausnahmebewilligung nach Art. 41c GSchV nicht erteilt werden. Dem Baugesuch ist schon aus diesem Grund der Bauabschlag zu erteilen. 4. Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 WBG a) Art. 48 Abs. 1 WBG bestimmt, dass Bauten und Anlagen im oder am Gewässer, über oder unter dem Gewässer und im Gewässerraum sowie andere Vorkehren im Gewässerbereich, die