Der Gewässerabstand beträgt 14 m gemessen ab Böschungsoberkante. Ein erheblicher Verlust von landwirtschaftlichem Land würde praxisgemäss nur vorliegen, wenn die Erosion bis 3 m an den Rand des Gewässerraums heranreichen würde, also ab Böschungsoberkante 11 Meter Land wegerodiert würde. Dies ist hier bei weitem nicht der Fall. Gemäss Plan P5 in den Baubewilligungsakten hatte das Hochwasser den Uferverlauf an der Stelle, wo die Verbauung mit Natursteinen vorgenommen wurde, um ca. 4.5 m verändert.21 Der Beschwerdeführer macht denn auch keinen erheblichen Verlust an Landwirtschaftsland gelten. Es geht ihm lediglich darum, den Weg entlang des A.________bachs zu sichern.