Eine Ausnahme könnte nur erteilt werden, wenn die Massnahmen gegen die natürliche Erosion des A.________bachufers für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlusts an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich wären (Art. 41c Abs. 5 GSchV). Dass die Verbauung des Ufers zum Schutz vor Hochwasser oder zum Schutz von Menschen gemacht werden musste, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und geht auch nicht aus den eingeholten Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der zuständigen Behörden hervor.