d) Beim Bauvorhaben des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um eine im öffentlichen Interesse liegende Anlage nach Art. 41c Abs. 1 GSchV, sondern um eine, die dem privaten Interesse des Beschwerdeführers dienen soll. Da es sich um eine Verbauung eines Fliessgewässers handelt wäre das Vorhaben nur zulässig, wenn der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten dies erfordern würde (Art. 37 GSchG). Eine Ausnahme könnte nur erteilt werden, wenn die Massnahmen gegen die natürliche Erosion des A.________bachufers für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlusts an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich wären (Art. 41c Abs. 5 GSchV).